
Individualbesteuerung: Systemwechsel im Überblick
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Gewährt eine Gesellschaft einem Anteilsinhaber nur deshalb ein Darlehen in bestimmter Höhe oder zu bestimmten Konditionen, weil er Anteilsinhaber ist, droht die Aufrechnung des gesamten Darlehensbetrages als geldwerte Leistung mit erheblichen Steuerfolgen.
Eine Gesellschaft in der Form einer juristischen Person ist rechtsfähig und kann folglich Verträge über die Gewährung von Darlehen auch mit den eigenen Anteilsinhabern abschliessen. Solange die Darlehen gegenüber den Anteilsinhabern zu Bedingungen abgeschlossen wurden, die auch unter unabhängigen Dritten üblich sind, liegt sowohl bei der Gesellschaft als auch bei der beteiligten Person eine steuerneutrale Vermögensumschichtung vor. Wenn jedoch aufgrund der Vertragsgestaltung, der Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers oder anderer Umstände angenommen werden muss, dass ein Darlehen nur deshalb in einer bestimmten Höhe oder Form gewährt wurde, weil der Darlehensnehmer Anteilsinhaber ist, liegt ein sogenanntes simuliertes Darlehen vor. Das Darlehen gilt als simuliert, weil davon ausgegangen wird, dass es den Akteuren gar nicht um eine Darlehensgewährung mit entsprechender Rückzahlung, sondern um die verdeckte Ausschüttung von Gewinnen geht.
In der Praxis und Rechtsprechung wurden verschiedene Kriterien zur Beurteilung eines Darlehens entwickelt. Folgende Kriterien sprechen für eine Darlehenssimulation:
Die Steuerfolgen eines simulierten Darlehens sind finanziell einschneidend. Das simulierte Darlehen stellt für den Gesellschafter eine der Einkommensteuer unterliegende geldwerte Leistung (Dividendenertrag) dar. Die Besteuerung erfolgt, sobald für die Steuerverwaltung die Absicht des Anteilsinhabers ersichtlich wird, dass dieser der Gesellschaft mit einem simulierten Darlehen Mittel zu entziehen versucht. Auf Stufe der Gesellschaft muss das Darlehen in der Steuerbilanz als Non-Valeur (Negativreserve im Eigenkapital) aufgeführt werden. Allfällige Abschreibungen oder Wertberichtigungen betreffend das simulierte Darlehen werden steuerlich nicht akzeptiert und dem steuerbaren Reingewinn zugerechnet. Zudem muss die Gesellschaft die Verrechnungssteuer von 35% auf den Gesellschafter überwälzen. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bleibt zudem fraglich, da der Steuerpflichtige das simulierte Darlehen in der eigenen Steuererklärung regelmässig nicht als Ertrag aus beweglichem Vermögen deklariert hat.
Wenn ein Anteilsinhaber seinen privaten Finanzbedarf mit finanziellen Mitteln seiner Gesellschaft decken möchte, hat dies primär im Rahmen einer regulären Dividendenausschüttung zu erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, ist bei der Gewährung eines Darlehens eine entsprechende schriftliche Vereinbarung abzuschliessen, worin insbesondere Betrag, Dauer, Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens verbindlich und zu Konditionen unter unabhängigen Dritten festgehalten und diese auch entsprechend umgesetzt werden.

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