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Home Blog Steuerberatung Gesellschafterdarlehen – Aktivdarlehen 
© iStock.com/AndreyPopov
12. März 2025 | Steuerberatung
Florian FarnerLeiter Sitz Oberer Zürichsee,
Rechtsanwalt,
Urkundsperson

Gesellschafterdarlehen – Aktivdarlehen

Wenn eine Kapitalgesellschaft von ihren Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen ein Darlehen erhält, sind gewisse Regeln einzuhalten. Andernfalls drohen erhebliche steuerliche Konsequenzen.

Grundlagen

Eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, GmbH oder Genossenschaft) kann ihren Gesellschaftern oder den ihnen nahestehenden Personen ein Darlehen gewähren (sog. Aktivdarlehen) oder von diesen ein Darlehen erhalten (sog. Passivdarlehen). Im vorliegenden ersten Teil zu den Gesellschafterdarlehen werden die wesentlichen Aspekte beleuchtet, die bei der Gewährung von Aktivdarlehen zu beachten sind. Im Vordergrund stehen das Risiko eines simulierten Darlehens, die richtige Verzinsung und das Verbot der Einlagerückgewähr.

Simulierte Darlehen

Ein sogenanntes simuliertes Darlehen liegt vor, wenn aufgrund Umstände angenommen werden muss, dass das Darlehen nur deshalb in einer bestimmten Höhe oder Form gewährt wurde, weil der Darlehensnehmer Anteilsinhaber ist. Für eine (Teil-)Simulation des Darlehens sprechen die fehlende Bonität des Darlehensnehmers, fehlende Rückzahlungen des Darlehens, keine Vereinbarung oder Begleichung von Zinsen, kein schriftlicher Darlehensvertrag, fehlende marktübliche Sicherheiten und wenn der statutarische Zweck der Gesellschaft keine Darlehensgewährung vorsieht. Ein simuliertes Darlehen stellt für den Gesellschafter eine der Einkommenssteuer unterliegende geldwerte Leistung (Dividendenertrag) dar. Auf diese geldwerte Leistung hat die Gesellschaft dem Darlehensnehmer die Verrechnungssteuer zu überwälzen. Deren Rückerstattung ist in derartigen Fällen jedoch oft fraglich, da der Steuerpflichtige das simulierte Darlehen in der eigenen Steuererklärung regelmässig zwar als Schuld, nicht aber als Einkommen, deklariert hat.

Richtige Verzinsung

Aktivdarlehen gegenüber den Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen sind rechtmässig zu verzinsen. Andernfalls werden die unterbliebenen oder zu tiefen Zinszahlungen als geldwerte Leistung (mit entsprechenden Einkommens- und Verrechnungssteuerfolgen) betrachtet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) publiziert jährlich die für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Zinssätze, bei deren Anwendung mit keinen steuerlichen Korrekturen zu rechnen ist (sog. Save Haven). 

Werden die Gesellschafterdarlehen in Schweizer Franken aus dem Eigenkapital der Gesellschaft gewährt, sind sie im Jahr 2024 mit 1.5% und im Jahr 2025 mit 1% zu verzinsen. Werden solche Darlehen aus Fremdkapital refinanziert, gilt ein Mindestzinssatz bestehend aus den Selbstkosten (Finanzierungskosten) zuzüglich eines Zuschlages von 0.5% bis zu einer Darlehenshöhe von CHF 10 Mio. und 0.25% bei einer Darlehenshöhe von über CHF 10 Mio. Werden derartige Darlehen in einer Fremdwährung gewährt, hängt der Save Haven Zinssatz von der jeweiligen Währung ab. Für Darlehen in EUR gilt sowohl für das Jahr 2024 als auch für das Jahr 2025 ein Mindestzins von 2.5%. Darlehen in USD müssen 2024 und 2025 mit mindestens 4.25% verzinst werden.

Verbot der Einlagerückgewähr

Das Aktien- resp. Stammkapital einer Gesellschaft dient den Gläubigern als Haftungssubstrat. Um dieses Haftungssubstrat zu erhalten, dürfen Einlagen den Gesellschaften nur bei der Liquidation der Gesellschaft oder im formellen Kapitalherabsetzungsverfahren zurückerstattet werden. Aktivdarlehn, die nicht zu marktüblichen Konditionen eingeräumt werden, können als verdeckte Rückzahlung des Aktienkapitals gewertet werden. Diese verstösst gegen das Verbot der Einlagerückgewähr, hat die (Teil-)Nichtigkeit der Darlehensvereinbarung zur Folge und lässt die Liberierungspflicht des Aktionärs wieder aufleben.

Teil 2 behandelt die Stolpersteine bei Passivdarlehen von Gesellschaftern. 


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